Unter dem Begriff "Korruption" versteht man im allgemeinen Sprachgebrauch Bestechlichkeit. Wenn man über jemanden sagt, er oder sie ist korrupt, dann lässt sich diese Person bestechen - oder sie steht zumindest in dem Verdacht oder dem Ruf, dies zu tun. Bestochen wird mit Geld oder materiellen Dingen sowie Vergünstigungen.
Beispiele für Bestechung und Bestechlichkeit sowie Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme sind etwa die Annahme oder Gewährung von Geschenken, Einladungen zu Veranstaltungen, Preisnachlässen oder sonstigen Vorteile oder Vergünstigungen zum eigenen Vorteil.
Diebstahl und Unterschlagung bezeichnen landläufig meist dasselbe, eine Person nimmt einer anderen, ohne deren Zustimmung, etwas weg. Auch Unternehmen können Opfer eines Diebstahls oder einer Unterschlagung werden. Diebstahl in strafrechtlichem Sinne ist die unerlaubte Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, normiert in §242 Strafgesetzbuch (StGB). Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand, nach §90 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und dann fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters ist. Unter dem Begriff der Unterschlagung versteht man in juristischem Kontext die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache, nach §246 StGB. Der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung: Ausschlaggebend ist also die Unterscheidung von Wegnahme und Zueignung. Während die Wegnahme zwangsläufig den Bruch fremden Gewahrsams erfordert, ist dieses Merkmal bei der Zueignung nicht enthalten, hier ist der Täter zum Tatzeitpunkt bereits im Besitz der Sache, beispielsweise durch eine Leihgabe des Opfers. Um die Unterschlagung zu vollenden, stellt der Täter die Sache so dar, als wäre sie in seinem rechtmäßigen Eigentum. In der tatsächlichen Prüfung der Delikte ist die Unterschlagung stets subsidiär, also nachrangig gegenüber dem Diebstahl zu prüfen. Wird bei der Prüfung eines Diebstahls die Komponente des Bruches fremden Gewahrsams verneint, gilt es trotzdem zu untersuchen, ob eventuell eine Unterschlagung vorliegt. Beispiele aus der Praxis: Behalten überlassener Sachen, Einstecken fremder Sachen, Greifen in die Barkasse.
Der Betrugstatbestand erfasst Verhaltensweisen, mit denen jemand einen anderen durch Täuschung dazu bewegt, über eigenes oder fremdes Vermögen zu verfügen und dadurch einen Vermögensschaden zugunsten des Täters oder eines Dritten herbeizuführen. Bei der Untreue im Sinne des §266 StGB handelt es sich um ein Vermögensdelikt, bei welchem das Vermögen eines anderen dadurch geschädigt wird, dass eine Vertrauensstellung ausgenutzt wird, welche gerade zu dem Zweck eingeräumt wurde, das Vermögen eines anderen in dessen Interesse zu betreuen.
Beispiele aus der Praxis: Erschwindeln von Leistungen, überhöhte Rechnungsstellung etc.
Wettbewerbs- und Kartellverstöße meinen Verstöße gegen die freie Marktwirtschaft, den fairen Wettbewerb und die Schädigung von Verbrauchern, vor allem durch unerlaubte Preisabsprachen. Hintergrund: Das deutsche und das europäische Kartellrecht verbieten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen sowie Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, welche eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken (sog. Kartellverbot). So gibt es Preis- und Konditionenabsprachen, Marktaufteilungen (Absatzgebiete, Kunden und Quoten), Informationsaustausch und Benchmarking, unerlaubte Einkaufskooperationen und Vertriebskooperationen mit Absprachen über Verkaufspreise. Ein Beispiel: Die Vertriebsleiter*innen zweier an einer Ausschreibung teilnehmenden Unternehmen vereinbaren am Telefon, dass sie in der Ausschreibung nicht unterhalb eines bestimmten Preises anbieten werden. Eine kartellrechtswidrige Vereinbarung liegt damit vor.
Geldwäsche / Terrorismusfinanzierung meint das Einschleusen von Geld illegaler Herkunft in den Finanzkreislauf, etwa durch Bezahlung oder Darlehensgewährung mit Geld aus Gewinnen aus Drogengeschäften, Waffenhandel, etc, auch wenn Überweisungen an (scheinbar) humanitäre Organisationen erfolgen.
Bilanzbetrug meint Verstöße gegen ordnungsgemäßes Rechnungswesen, etwa Vorgaben zur Buchhaltung oder Abschlussprüfung, Vorgaben zu internen Kontrollen, der Rechnungslegung oder der Bilanzrevision, die zu unrichtigen Zahlen führen. Hierbei steht die schädigende Irreführung der Bilanzleser*innen im Vordergrund. Unter Bilanzbetrug wird daher die Verwendung falscher Bilanzen zu einem gewissen Zweck verstanden, beispielsweise um interne Vorgaben oder Ziele zu erfüllen oder einen Kredit zu erhalten. Dabei ist es beim Bilanzbetrug unerheblich, ob die hohen Schwellen des Strafrechts zur Annahme einer Bilanzfälschung überschritten werden oder nicht.
Hier können Sie Verletzungen von Vorschriften zum Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz melden. Der Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz umfassen konkret definierte und gesetzlich geregelte Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen. Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip bilden die Handlungsgrundlagen des Gesundheitsschutzes, der sich in nahezu alle Lebensbereiche erstreckt.
Diskriminierung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer beziehungsweise nicht unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale. Wahrnehmbar sind zum Beispiel Alter, ethnische Zugehörigkeit oder Behinderung. Unter Belästigung wird eine spezielle Form diskriminierender Benachteiligung verstanden, bei der eine Person durch unerwünschte Verhaltensweisen aufgrund eines schützenswerten Merkmales in ihrer Würde verletzt wird. Zu den Arten der Belästigung zählen u.a. verbale Beleidigungen, Mobbing, sexuelle Belästigung, Drohungen und körperliche oder verbale Gewalt. Die sexuelle Belästigung lässt sich wiederum in Unterkategorien aufteilen, wie z. B. sexualisierte Sprüche, körperliche Nötigung, unerwünschtes Entblößen usw.
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Nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz und dem Telemediengesetz können Nutzer von Telemedien auf Sendungen hinweisen, welche rechtswidrige Inhalte haben. Im Netzwerkdurchsetzungsgesetz sind insbesondere § 111 StGB (öffentliche Aufforderung zu Straftaten), § 130 Abs. 1 oder 2 StGB (Volksverhetzung), § 131 StGB (Gewaltdarstellung), § 140 StGB (Belohnung und Billigung von Straftaten), § 166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) und § 184 b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte) genannt. Wir prüfen Inhalte der von uns gezeigten Videos und Sendungen unverzüglich nach Eingang einer Nutzerbeschwerde und ergreifen die erforderlichen Maßnahmen. Die Bearbeitung erfolgt unter Wahrung der Anonymität des Nutzers.